Gefahrenhinweise | |
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H315 | Verursacht Hautreizungen. |
H319 | Verursacht schwere Augenreizung. |
Sicherheitshinweise | |
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P101 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. |
P102 | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
P103 | Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. |
P262 | Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. |
P264 | Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. |
P273 | Freisetzung in die Umwelt vermeiden. |
P305 | Bei Kontakt mit den Augen: |
P333+P313 | Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P352 | Mit viel Wasser und Seife waschen. |
P362+P364 | Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. |
P391 | Verschüttete Mengen aufnehmen. |
Eigenschaften | |
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Füllmenge: | 1 l |
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet, folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.